Impfungen, Chip & ​EU Heimtierausweis


„Wege entstehen dadurch, dass man sie geht.“ Franz Kafka

Wenn Tierschutzhunde nach Deutschland reisen

Allgemeine Voraussetzungen

Für die Einreise von Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EU-Ländern (sogenannten Drittländern) gelten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.

Im Folgenden das Wesentliche aus diesen Verordnungen:

  • Ausfuhr von Hunden als Privatperson:
    Pro Person können höchstens fünf sogenannte „Heimtiere“ (Hunde, Katzen, u. v. m.) mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln.
  • Ausfuhr von Hunden als Verein:
    Ein eingetragener Verein benötigt eine Berechtigung zur Ausfuhr von Hunden nach § 11 dieser Verordnung. Erst damit ist der Verein berechtigt, Hunde an Privatpersonen weiterzuvermitteln. Diese Berechtigung wird in Tierschutzkreisen auch 11er-Schein genannt. Ohne 11er-Schein darf ein Tierschutzverein nur durch Direktadoption vermitteln!
Mehrere Autos vor der Grenze
Ein Hund beim Tierarzt

Impfungen & Mindestalter

Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland eingeführt werden bzw. Deutschland im Transit passieren. Dabei wird unterschieden, ob die Tiere aus einem in der Verordnung gelisteten Drittland oder aus einem nicht-gelisteten Drittland stammen.

Stammen die Welpen aus einem gelisteten Drittland, wie zum Beispiel Rumänien, können sie frühestens im Alter von 15 Wochen (Tollwutimpfung frühestens mit 12 Wochen + 21 Tage für die Ausbildung des Impfschutzes) nach Deutschland eingeführt werden. Kurz vor der Ausreise wird dem Hund dann zumeist die zweite Tollwutimpfung verabreicht und er wird auf die sogenannten Reisekrankheiten hin getestet!

​Jungtiere aus nicht gelisteten Drittländern sind frühestens im Alter von sieben Monaten einfuhrfähig (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist).

Chip & EU Heimtierausweis

Für die Ausreise muss für jedes Tier ein sogenannter EU-Heimtierausweis vom Tierarzt erstellt werden. In diesem wird das Datum und der Impfstoff dokumentiert und er gilt als Nachweis für die Durchführung der Impfung.

Um den Heimtierausweis aber eindeutig dem entsprechenden Hund zuordnen zu können, muss der Hund verpflichtend „gekennzeichnet“ werden. Die häufig unleserliche Tätowierung im Ohr von früher wurde schon lange durch einen Mikrochip ersetzt, der dem Hund mittels einer Spritze unter die Haut am Hals platziert wird.

Tierärzte, Polizisten und Grenzkontrollen können mittels eines Auslesegerätes, wie auf dem Bild zu sehen, den Mikrochip Code auslesen und somit den Hund eindeutig zuordnen.

Bei einem Hund wird die Temperatur gemessen