Satzung Future 4 Paws e.V.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Future 4 Paws
(2) Sitz des Vereins ist 24790 Schülldorf
(3) Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den Zusatz “e.V.“ (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland und Hilfe für notleidende Tiere. Der Verein möchte aktiv Tierschutz betreiben. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
1) Ziel des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken zu vertreten, zu fördern und das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit im positiven Sinne zu beeinflussen. Dies erfolgt insbesondere auf unserer Homepage, Social Media Kanälen wie Facebook, Instagram etc. und die Verteilung von Flyern auf Veranstaltungen.
(2) Reduzierung der Populationen durch die geltenden Tierschutzrichtlinien entsprechenden Maßnahmen, insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Kastrationskampagnen.
(3) Zusammenarbeit und Unterstützung von Tierschutzorganisationen (steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften) in Deutschland und im Ausland in Form von finanziellen Mitteln für medizinische Versorgung, Futter und Aufrechterhaltung des Betriebes der Auffangstationen, sowie Sachspenden (Futter, Decken, Hütten, Körbe, Leinen, Halsbänder etc.) und unmittelbare körperlicher Arbeit vor Ort.
(4) Unterstützung von Tierschutzorganisationen (steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften) beim Ausbau der Auffangstationen/Tierschutzeinrichtungen bevorzugt im Ausland, bei Bedarf aber auch in Deutschland. Hiermit soll die Verbesserung der Lebensbedingungen der Tiere allgemein und insb. für schwer oder unvermittelbarer Tiere verbessert werden. Diese Unterstützung erfolgt vorwiegend finanziell und durch körperliche Arbeit vor Ort.
(5) Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von streunenden Tieren.
(6) Die Verbesserung der Lebensbedingungen bedürftiger Tiere im In- und Ausland, durch die Durchführung von Pflege- und Heilmaßnahmen, Schutzimpfungen und die tierärztliche Versorgung.
(7) Öffentlichkeitsarbeit; Die Aufklärung der Bevölkerung über jegliche Art von Tierquälereien und Sensibilisierung für artgerechte Haltung von Haustieren, insbesondere Katzen und Hunden.
(8) Vermittlung von in Not geratenen, herrenlosen Tieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle Personen gegen Schutzgebühr.
(9) Durchführung und Organisation von Veranstaltungen, auch unter Einbeziehung von Personen des öffentlichen Lebens, um für die Problematik der streunenden Tiere eine breitere Öffentlichkeit zu erreichen.
(10)Aktive Aufdeckung und Verhinderung von Tierleid, Quälerei, Misshandlungen, Missbrauch und Vernachlässigung von Tieren. (11)Veranlassung von strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen gegen die in dem jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetze. (12)Errichtung eines Tierheims in Rumänien
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Entstehende Auslagen können den Mitgliedern/den Vorstandsmitgliedern (gegen Beleg/nach entsprechendem Vorstandsbeschluss) erstattet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische volljährige Person werden.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen (im persönlich möglichen Maße), die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.
(5) Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und muss schriftlich per Einschreieben oder Mail dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag wird für das Austrittsjahr nicht zurückerstattet. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
a. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
b. bei schwerwiegendem oder wiederholtem, schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen c. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird
(6) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(7) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge, teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
§ 5 Beiträge
(1) Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
(3) Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres am 01.03. fällig.
(4) Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.
(5) Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende(r), der 2. Vorsitzende(r) und der Kassenwart(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die mindestens zwei volle Jahre dem Verein angehören und sich aktiv ehrenamtlich betätigt haben. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag besonders geeignete Personen von dieser Vorschrift befreien. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, b. Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung, c. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, d. Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt aus, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(7) Vorstandssitzungen können auch online durchgeführt werden.
(8) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der EMail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
(9) Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
(10)Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten: • Entgegennahme des Jahressberichts des Vorstandes, • Entlastung des Vorstandes, • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer • Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge • Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt) • Satzungsänderungen • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, • Auflösung des Vereins
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen.
(3) An Stelle einer Präsenzversammlung kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Für die Teilnahme gibt es 2 Mögliche Verfahren: a Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-) Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. b Die Mitglieder erhalten mit der Einladung einen Link für einen virtuellen Konferenzraum. Diesen können Sie nur betreten, wenn der Organisator des Meetings, den Teilnehmer zulässt. Für eine zweifelsfreie Identifizierung, muss das Mitglied sich durch Verwendung des Klarnamen kenntlich machen. Bis zur Genehmigung des Zutritts warten die Teilnehmer in einem virtuellen Wartebereich. Zusätzlich sollen die Mitglieder zur zweifelsfreien Identifizierung, wenn möglich, Ihre Kamerafunktion nutzen. Die Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich abgeben. Beschlüsse können auch in einer Online-Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn die zuvor genannten Anforderungen in §9 Abs.3 eingehalten werden. Für die Online-Abstimmung stehen zwei Verfahren zur Auswahl:
a) Handheben – erfolgt sichtbar vor laufender Kamera oder virtuell durch ein entsprechendes Zeichen
b) Abstimmung über ein entsprechendes Tool. Auf dieses bekommen die Mitglieder durch einen Link, welcher in der Sitzung veröffentlicht wird Zugriff und können mit ja, nein oder Enthaltung an der jeweiligen Abstimmung teilnehmen. Das Ergebnis wird direkt dokumentiert.
(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten: • Ort und Zeit der Versammlung, • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, • Zahl der erschienenen Mitglieder, • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, • die Tagesordnung, • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Jastimmen, Zahl der Neinstimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen), • die Art der Abstimmung, • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut, • Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 10 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein zu stehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
§ 13 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.
§ 14 Datenschutzklausel
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der • Speicherung, • Bearbeitung, • Verarbeitung, • Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf • Auskunft über seine gespeicherten Daten, • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, • Sperrung seiner Daten, • Löschung seiner Daten. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens dreiviertel der Mitglieder anwesend sein. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hagelhof e.V. (Löninger Straße 29, 49624 Löningen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde bei der Online-Gründungsversammlung am 13.01.2022 beschlossen mit Änderungen in § 9 aufgrund Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.02.2022. Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.